- Stromtarif
- Strom|ta|rif, der:festgesetzter Preis, festliegende Gebühr für den Verbrauch, die Inanspruchnahme von elektrischem Strom.
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Stromtarif,Strompreis, das Entgelt für die von den Tarifkunden (Haushalte, Gewerbe, Landwirtschaft - für die Industrie gelten Sonderpreise) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) bezogene elektrische Energie. Rechtliche Grundlage für die Gestaltung der Stromtarife ist die am 1. 1. 1990 in Kraft getretene Bundestarifordnung Elektrizität (BTO Elt) vom 18. 12. 1989. Der Stromtarif wird aus drei verschiedenen Preiselementen gebildet: 1) dem Arbeitspreis, das ist das für jede tatsächlich bezogene Kilowattstunde an elektrischer Energie berechnete Entgelt, 2) dem Leistungspreis, ein Entgelt für die Bereitstellung von elektrischer Leistung, und 3) dem Verrechnungspreis, das Entgelt für die Kosten der Verrechnung, des Inkassos sowie gegebenenfalls für zusätzliche Mess- und Steuereinrichtungen. In der Praxis werden diese Bestandteile von den EVU in der Regel zu einem zweigliedrigen Stromtarif zusammengefasst, der aus einem verbrauchsunabhängigen, die Fixkosten der Stromversorgung widerspiegelnden Preisbestandteil, und einem verbrauchsabhängigen Teil besteht. Durch die neue BTO Elt wurden Bemessungsgrundlagen wie die Zahl der Wohnräume des Verbrauchers oder die Anschlusswerte beim Gewerbe oder die Nutzfläche in der Landwirtschaft abgeschafft, da sie keinen realistischen Maßstab für die tatsächlich benötigte elektrische Leistung bieten, die von den Kraftwerken bereitgestellt werden muss. In der Regel ist der Verbraucherpreis in einen Normal- und einen Schwachlasttarif unterteilt. Der Schwachlasttarif soll einen Anreiz bieten, zumindest einen Teil des Stromverbrauchs in die Zeiten geringer Netzlast (meist 22 bis 6 Uhr) zu verlagern. Um den Schwachlasttarif zu nutzen, muss allerdings ein Zweitarifzähler installiert werden. Ob die Stromrechnung eines Haushalts dadurch reduziert werden kann, hängt davon ab, ob dieser einen ausreichend großen Anteil seines Stromverbrauchs verlagern kann. Eine Reduzierung des Stromverbrauchs ist damit allerdings kaum zu erreichen. Um nennenswerte Energieeinsparungen zu erzielen, wird seit einigen Jahren gefordert, den Stromtarif so zu gestalten, dass er sich ausschließlich am tatsächlichen Verbrauch orientieren soll. Stromtarife müssen von einer staatlichen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. - Die BTO Elt enthält auch die Bestimmung, dass die durch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. 12. 1990 ermöglichte Einspeisung von Elektrizität ins öffentliche Netz aus erneuerbaren Energien beziehungsweise Kraft-Wärme-Kopplung in der Stromtariffestsetzung zu berücksichtigen ist.H.-D. Karl u. a.: Der Einfluß der Tarifgestaltung u. der Höhe der Strompreise auf die Stromnachfrage privater Haushalte (1988);T. Werbeck: Die Tarifierung elektr. Energie (1995).* * *
Strom|ta|rif, der: Strompreis.
Universal-Lexikon. 2012.